28.12.2021

POLITIK | Bewegung beim elektronischen Patientendossier

Infolge der rasch fortschreitenden Digitalisierung und des Drucks aus dem Parlament kommt Bewegung ins elektronische Patientendossier (EPD).

Der vor bald sieben Jahren im Gesetz verankerten Grundsatz der «doppelten Freiwilligkeit» der Teilnahme am EPD erscheint zunehmend als eine Unzulänglichkeit des Instruments. Gemäss dieser Vorgabe können medizinische Daten nur dann ins EPD eingespeist werden, wenn sowohl die betroffene Person wie auch die behandelnde Ärzt:in dem im Einzelfall zustimmen. Das Problem: Wenn nicht gewährleistet ist, dass ein EPD alle relevanten Daten beinhaltet, ist der Nutzen des Instruments nur sehr beschränkt. In einer vor kurzem erfolgten Antwort auf die Interpellation 21.4330 von Ständerat Pirmin Bischof bekräftigt der Bundesrat seine Absicht, die aktuell geltende «doppelte Freiwilligkeit» bald aufzuheben: Ein entsprechender Auftrag resultiert aus der im März 2021 vom Parlament angenommenen Motion der SGK-N 19.3955. So sollen künftig alle Gesundheitsfachpersonen verpflichtet sein, sich eine EPD-(Stamm-)gemeinschaft anzuschliessen. Ein verbindlicher Anschluss an eine (Stamm-)Gemeinschaft ab dem 1. Januar 2022 für neu zugelassene Ärzt:innen im ambulanten Bereich wurde sowieso bereits im Juni 2020 ins KVG geschrieben (vgl. BBl 2020 5513).

Des Weiteren hat der Bundesrat infolge er Konkretisierung des Postulats 18.4328 von Nationalrat Laurent Wehrli, Co-Präsident von ARTISET, eine Reihe von weiteren Massnahmen skizziert. Deren Bedeutung ist erheblich im Hinblick auf die Förderung der Effektivität des EPD:

  • Die Schaffung einer zentralen Ablage für dynamische Gesundheitsdaten (d. h. von Daten, die sich laufend verändern).
  • Die Förderung einer Integration der Informationssysteme von Gesundheitsfachpersonen und -einrichtungen (sogenannte Primärsysteme) in das EPD (eine direkte Anbindung ermöglicht die automatisierte Weiterleitung relevanter Daten ins EPD).
  • Der Ersatz des aktuellen – relativ schwerfälligen – Zertifizierungsverfahrens durch eine staatliche Anerkennung.
  • Die Einführung einer dauerhaften Co-Finanzierung der EPD-Infrastruktur (eine Entschädigung der Gesundheitsfachpersonen und -einrichtungen für ihre technischen Aufwände ist heute nicht vorgesehen und für deren Anschluss an (Stamm-)Gemeinschaften nur begrenzt).

Das Gesetz über das EPD wird zurzeit einer grundlegenden Prüfung unterzogen. Im Februar 2022 will der Bundesrat über das weitere Vorgehen entscheiden.

Für Gesundheitsfachpersonen, welche keine Leistungserbringer im Sinne des KVG sind (beispielsweise Osteopath:innen, die über keine ärztliche Ausbildung verfügen), bleibt der Einsatz des EPD freiwillig. Daran will der Bundesrat auch weiterhin nichts ändern.