29.12.2021

POLITIK | Änderung des Stiftungsrechts

Der Anstoss zur Stärkung des Stiftungsstandorts hat sich sieben Jahre später als eher kosmetische Anpassung entpuppt.

In der Wintersession der eidgenössischen Räte wurden die Anpassungen des Schweizer Stiftungsrechts verabschiedet. Dies unter dem Motto «Erhöhung der Attraktivität des Standorts Schweiz für Stiftungen». Das hat auch Konsequenzen für die Heimbranche: Viele Institutionen für Menschen mit Unterstützungsbedarf haben die Rechtsform von Stiftungen.

Die Gesetzesänderung stammt ursprünglich aus einer parlamentarischen Initiative (14.470) des ehemaligen Ständerats Werner Lüginbühl (BDP/BE) aus dem Jahr 2014. In der Folge wurde sie von der Wirtschaftskommission des Ständerats konkretisiert. Im Verlauf der Behandlung wurden die hochgesteckten Ziele der parlamentarischen Initiative wieder «runtertemperiert».

  1. Einführung eines neuen Beschwerderechts:
    Seit jeher können Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellt werden. Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird. Neu sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass ein breiter Kreis von Interessierten gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben kann.
  2. Voraussetzungen einer Zweck- oder Organisationsänderung:
    Wie bis anhin kann unter bestimmten Voraussetzungen der Zweck, und nunmehr auch die Organisation einer Stiftung geändert werden – zu den gleichen Bedingungen. Diese wurden jetzt betr. Fristenlauf präzisiert. Nach wie vor ist das Recht auf Änderung des Stiftungszwecks (und jetzt auch der Stiftungsorganisation) unvererblich und unübertragbar. Diese Ausweitung der Leitplanken für die Änderung des Stiftungszwecks auf Änderungen der Organisation einer Stiftung ist wohl die bedeutendste Neuerung der hier besprochenen Gesetzesänderung.
  3. Änderungen der Stiftungsurkunde:
    Die Formulierung der Voraussetzungen zu unwesentlichen Änderungen der Stiftungsurkunde durch die Aufsichtsbehörde wurden leicht angepasst: Dies muss aus sachlichen Gründen als gerechtfertigt – und nicht mehr mur geboten – nunmehr erscheinen. Darüber hinaus wird präzisiert, welche Behörden Änderungen der Stiftungsurkunde verfügten können. Und, dass eine öffentliche Beurkundung der Änderungen nicht erforderlich ist.

In der Praxis dürften diese – begrenzten – gesetzlichen Anpassungen für die als Stiftungen organisierten Institutionen für Menschen mit Unterstützungsbedarf kaum von Bedeutung sein.