04.11.2022

POLITIK | SGK-S berücksichtigt Anliegen der Leistungserbringer und empfiehlt den Einbezug der Pflege in EFAS

Die SGK-S hat sich für die ein einheitliche Finanzierung von ambulanten und stationären Leistungen ausgesprochen und empfiehlt die Aufnahme der Pflege in die Vorlage. ARTISET und CURAVIVA begrüssen den Entscheid der Kommission. Der Ständerat debattiert das EFAS-Paket in der Wintersession.

Auch die SGK-S ist der Ansicht, dass das Projekt EFAS Fehlanreize der heutigen Finanzierung von ambulanten und stationären medizinischen Leistungen eliminiert und empfiehlt die Vorlage zur Annahme. Und nicht nur das: EFAS soll zudem auf die Pflege ausgedehnt werden. Denn auch in der heutigen Finanzierung der Langzeitpflege bestehen Fehlanreize, welche mit EFAS beseitigt werden können. Damit nimmt die SGK-S Forderungen der Leistungserbringer der Langzeitpflege auf. Folgt der Ständerat in der Wintersession seiner Kommission, muss sich der Nationalrat ein weiteres Mal über das Geschäft beugen, da er sich in der ersten Beratung gegen den Einbezug der Pflege ausgesprochen hat.

Aktuell wird mit verschiedenen Vorlagen zur Kostendämpfung bei der Kostenkontrolle eines Systems angesetzt, das aufgrund von Fehlanreizen zu Kostenwachstum führen muss, anstatt die Fehlanreize im System selbst zu beseitigen. Auch vor diesem Hintergrund kommt dem Projekt EFAS zentrale Bedeutung zu.

Seine volle Wirkung entfalten kann EFAS jedoch nur, wenn es auch auf die Pflege ausgeweitet wird. Auch der Bundesrat steht dieser Erweiterung positiv gegenüber – allerdings gestaffelt, weil aus Sicht des Bundesrates zuerst die notwendigen Voraussetzungen geschaffen werden, insbesondere eine Verbesserung der Kostentransparenz. Aktuell regeln die gesetzlichen Grundlagen, namentlich die Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), die Pflegeleistungen nur grob. Um Transparenz und Vergleichbarkeit herzustellen, müssen zum einen die Leistungen klar definiert und abgegrenzt, zum anderen die gesamten, bei den Leistungserbringern notwendigerweise anfallenden Kosten für die Erbringung dieser Leistungen berücksichtigt werden.

Medienmitteilung SGK-S 221104